BFH - Urteil vom 16.12.2009
IV R 7/07
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5; EStG § 13a; EStG § 14 S. 2; EStG § 16 Abs. 3; EStDV a.F. § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 293/01

Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen; Überführung des zurückbehaltenden Hofgrundstücks in das Privatvermögen

BFH, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen IV R 7/07

DRsp Nr. 2010/2618

Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen; Überführung des zurückbehaltenden Hofgrundstücks in das Privatvermögen

1. Mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte wird der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben. 2. Das zurückbehaltene Hofgrundstück gilt als in das Privatvermögen überführt, soweit es nicht in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt wird.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5; EStG § 13a; EStG § 14 S. 2; EStG § 16 Abs. 3; EStDV a.F. § 7 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Eltern des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) betrieben bis zum Jahr 1979 auf verschiedenen eigenen Grundstücken (Stückländereien, insgesamt 4 ha) einen landwirtschaftlichen Betrieb (Ackerbau und Weinbau).