Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels durch Entnahme der letzten Grundstücke; Tarifbegünstigung des Entnahmegewinns; Abgrenzung der Beendigung durch Entnahme gegenüber dem Verkauf der letzten Grundstücke; Einkommensteuer 1995
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2002 - Aktenzeichen 2 K 279/00
DRsp Nr. 2002/5235
Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels durch Entnahme der letzten Grundstücke; Tarifbegünstigung des Entnahmegewinns; Abgrenzung der Beendigung durch Entnahme gegenüber dem Verkauf der letzten Grundstücke; Einkommensteuer 1995
Hat der einen gewerblichen Grundstückshandel betreibende Steuerpflichtige nach dem Verkauf von neun Eigentumswohnungen die Verkaufsabsicht für die restlichen zwei Eigentumswohnungen -trotz deren zwischenzeitlichen Vermietung- nicht aufgegeben und damit den Gewerbebetrieb des Grundstückshandels nicht beendet, kann die Entnahme der beiden letzten Eigentumswohnungen zur endgültigen Betriebsaufgabe führen. In diesem Fall, handelt es bei der Entnahme -anders als beim Verkauf der letzten Grundstücke eines Grundstückshändlers- um ein Geschäft im Rahmen der Betriebsaufgabe, nicht um den üblichen Verkauf von Umlaufvermögen.
Streitig ist (noch), ob eine Betriebsaufgabe i.S.d. § 16 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliegt.
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