FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.02.2002
2 K 279/00
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 S. 1 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 756

Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels durch Entnahme der letzten Grundstücke; Tarifbegünstigung des Entnahmegewinns; Abgrenzung der Beendigung durch Entnahme gegenüber dem Verkauf der letzten Grundstücke; Einkommensteuer 1995

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2002 - Aktenzeichen 2 K 279/00

DRsp Nr. 2002/5235

Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels durch Entnahme der letzten Grundstücke; Tarifbegünstigung des Entnahmegewinns; Abgrenzung der Beendigung durch Entnahme gegenüber dem Verkauf der letzten Grundstücke; Einkommensteuer 1995

Hat der einen gewerblichen Grundstückshandel betreibende Steuerpflichtige nach dem Verkauf von neun Eigentumswohnungen die Verkaufsabsicht für die restlichen zwei Eigentumswohnungen -trotz deren zwischenzeitlichen Vermietung- nicht aufgegeben und damit den Gewerbebetrieb des Grundstückshandels nicht beendet, kann die Entnahme der beiden letzten Eigentumswohnungen zur endgültigen Betriebsaufgabe führen. In diesem Fall, handelt es bei der Entnahme -anders als beim Verkauf der letzten Grundstücke eines Grundstückshändlers- um ein Geschäft im Rahmen der Betriebsaufgabe, nicht um den üblichen Verkauf von Umlaufvermögen.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 S. 1 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 5 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist (noch), ob eine Betriebsaufgabe i.S.d. § 16 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliegt.