FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.08.2000
4 K 2213/98
Normen:
EStG § 14 Satz 2; EStG § 16 Abs. 3 Satz 3; EStG § 16 Abs. 3 Satz 4; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
ZEV 2001, 328

Aufgabegewinn bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.08.2000 - Aktenzeichen 4 K 2213/98

DRsp Nr. 2001/2422

Aufgabegewinn bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

Wird der Betriebsinhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes von einer Erbengemeinschaft beerbt, so werden die einzelnen Miterben stets Mitunternehmer des landwirtschaftlichen Unternehmens und bleiben so lange Mitunternehmer, bis die Erbengemeinschaft hinsichtlich ihres gemeinsamen Vermögens vollständig auseinandergesetzt worden ist. Bis dahin stellen die dem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen dienenden Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen dar und verlieren diese Eigenschaft erst, wenn sie infolge einer Nutzungsänderung notwendiges Privatvermögen werden oder wenn sie durch eine eindeutige Erklärung entnommen werden.

Normenkette:

EStG § 14 Satz 2; EStG § 16 Abs. 3 Satz 3; EStG § 16 Abs. 3 Satz 4; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Strittig ist die Höhe des Gewinns aus der Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.

Die Klägerin zu 1) war mit Herrn ... verheiratet. Der Ehemann - nachfolgend Erblasser genannt - verstarb am 9. September 1997. Beerbt wurde er von der Klägerin zu 1) und seinen drei Kindern, den Klägern zu 2), zu 3) und zu 4).