FG Düsseldorf - Urteil vom 14.08.2003
11 K 3786/00 F
Normen:
EStG § 16 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1444
EFG 2003, 1544

Aufgabegewinn; Betriebsverpachtung; Betriebsaufspaltung; Identitätswahrende Fortsetzung; Gewerblich geprägte Verpachtung; Betriebsunterbrechung; Umstrukturierung - Abgrenzung zwischen Betriebsaufgabe und Betriebsunterbrechung

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2003 - Aktenzeichen 11 K 3786/00 F

DRsp Nr. 2003/12376

Aufgabegewinn; Betriebsverpachtung; Betriebsaufspaltung; Identitätswahrende Fortsetzung; Gewerblich geprägte Verpachtung; Betriebsunterbrechung; Umstrukturierung - Abgrenzung zwischen Betriebsaufgabe und Betriebsunterbrechung

Endet die durch eine Betriebsverpachtung begründete Betriebsaufspaltung zwischen einer KG und einer GmbH durch Einstellung der werbenden Tätigkeit der Betriebsgesellschaft und Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen (Verkaufsflächen) an eine Vielzahl von Drittunternehmen, so liegt hierin keine zur Realisierung eines Aufgabegewinns führende Betriebsaufgabe, sondern eine Betriebsunterbrechung, wenn die KG kurzfristig durch Aufnahme der GmbH als Komplementärin in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft umstrukturiert werden soll.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1, 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Jahr 1985 ein Aufgabegewinn gemäß § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entstanden ist.