FG Düsseldorf - Urteil vom 15.02.2005
3 K 6050/01 F
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 16 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 16 Abs. 3 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 948
EFG 2005, 957

Aufgabekosten aus einer späteren Inanspruchnahme aus einer Bürgschaftserklärung anlässlich einer Betriebsaufgabe - KG; Höchstbetragsbürgschaft; Aufgabeverlust; Liquidation; Veräußerung; Betriebsvermögen; Verbindlichkeiten; Veranlassungszusammenhang; Rückwirkendes Ereignis

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2005 - Aktenzeichen 3 K 6050/01 F

DRsp Nr. 2005/5398

Aufgabekosten aus einer späteren Inanspruchnahme aus einer Bürgschaftserklärung anlässlich einer Betriebsaufgabe - KG; Höchstbetragsbürgschaft; Aufgabeverlust; Liquidation; Veräußerung; Betriebsvermögen; Verbindlichkeiten; Veranlassungszusammenhang; Rückwirkendes Ereignis

Die Inanspruchnahme aus einer Höchstbetragsbürgschaft für künftige Warenkredite, die anlässlich der Liquidation einer KG und der Veräußerung ihres Betriebsvermögens von den früheren Mitunternehmern zur Ermöglichung der Fortführung des Betriebs durch den Erwerber übernommen worden ist, führt zur rückwirkenden Minderung des Aufgabegewinns, wenn die Aufgabe der Mitunternehmeranteile das den Veranlassungszusammenhang bestimmende auslösende Moment für die Eingehung der Bürgschaft darstellt.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 16 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 16 Abs. 3 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die spätere Inanspruchnahme der Kläger aus einer Bürgschaft zu einem Aufgabeverlust i.S. von § 16 Abs. 3 i.V. mit § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 EStG führt und als rückwirkendes Ereignis gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu berücksichtigen ist.