LAG Bremen - 3 Sa 80/04 verb. m. 1 Sa 81/04 - 26.8.2004,
ArbG Bremerhaven - 1 Ca 693/03, 1 Ca 697/03 - 18.3.2004,
Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang und anschließender Tätigkeit in Auffanggesellschaft zu verschlechterten Arbeitsbedingungen
BAG, Urteil vom 18.08.2005 - Aktenzeichen 8 AZR 523/04
DRsp Nr. 2006/255
Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang und anschließender Tätigkeit in Auffanggesellschaft zu verschlechterten Arbeitsbedingungen
»1. Die Arbeitsvertragsparteien können das Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang wirksam durch Aufhebungsvertrag auflösen, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist. Dies gilt auch dann, wenn eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft zwischengeschaltet ist.2. Ein Aufhebungsvertrag ist jedoch wegen gesetzwidriger Umgehung der Rechtsfolgen des § 613aBGB unwirksam, wenn zugleich ein neues Arbeitsverhältnis zum Betriebsübernehmer vereinbart oder zumindest verbindlich in Aussicht gestellt wird.3. Wird ein Arbeitnehmer von einer Auffanggesellschaft nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu verschlechterten Arbeitsbedingungen eingestellt, liegt hierin noch keine Umgehung des § 613aBGB, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen sachlich gerechtfertigt ist.«
Orientierungssätze:1. Die Arbeitsvertragsparteien können ihr Rechtsverhältnis im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang grundsätzlich ohne Vorliegen eines besonderen Sachgrunds wirksam durch einen Aufhebungsvertrag auflösen, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist.
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