BAG - Urteil vom 18.08.2005
8 AZR 523/04
Normen:
BGB § 613a § 134 ; TzBfG § 14 § 17 ; ZPO § 256 § 253 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 615
AuR 2005, 380
AuR 2006, 130
BAGE 115, 340
DB 2006, 107
DZWIR 2006, 113
MDR 2006, 578
NJW 2006, 938
NZA 2006, 145
ZIP 2006, 148
Vorinstanzen:
LAG Bremen - 3 Sa 80/04 verb. m. 1 Sa 81/04 - 26.8.2004,
ArbG Bremerhaven - 1 Ca 693/03, 1 Ca 697/03 - 18.3.2004,

Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang und anschließender Tätigkeit in Auffanggesellschaft zu verschlechterten Arbeitsbedingungen

BAG, Urteil vom 18.08.2005 - Aktenzeichen 8 AZR 523/04

DRsp Nr. 2006/255

Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang und anschließender Tätigkeit in Auffanggesellschaft zu verschlechterten Arbeitsbedingungen

»1. Die Arbeitsvertragsparteien können das Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang wirksam durch Aufhebungsvertrag auflösen, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist. Dies gilt auch dann, wenn eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft zwischengeschaltet ist.2. Ein Aufhebungsvertrag ist jedoch wegen gesetzwidriger Umgehung der Rechtsfolgen des § 613a BGB unwirksam, wenn zugleich ein neues Arbeitsverhältnis zum Betriebsübernehmer vereinbart oder zumindest verbindlich in Aussicht gestellt wird.3. Wird ein Arbeitnehmer von einer Auffanggesellschaft nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu verschlechterten Arbeitsbedingungen eingestellt, liegt hierin noch keine Umgehung des § 613a BGB, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen sachlich gerechtfertigt ist.«

Orientierungssätze:1. Die Arbeitsvertragsparteien können ihr Rechtsverhältnis im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang grundsätzlich ohne Vorliegen eines besonderen Sachgrunds wirksam durch einen Aufhebungsvertrag auflösen, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist.