FG München - Urteil vom 11.03.2009
6 K 1289/06
Normen:
EStG 1997 § 5 Abs. 4a; EStG 1997 § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1;

Aufhebung von Tantiemevereinbarungen gegen Entschädigungszahlungen; Passivierung der Abfindung als Verbindlichkeit

FG München, Urteil vom 11.03.2009 - Aktenzeichen 6 K 1289/06

DRsp Nr. 2009/13323

Aufhebung von Tantiemevereinbarungen gegen Entschädigungszahlungen; Passivierung der Abfindung als Verbindlichkeit

1. Verzichtet ein Arbeitnehmer gegen eine ihm unabhängig von einer zukünftigen Arbeitsleistung zustehende Abfindung für die Zukunft auf eine ihm zugesagte Gewinntantieme, so hat der Arbeitgeber in Höhe der dem Arbeitnehmer für die Aufhebung der Tantiemevereinbarung zugesagten Entschädigung auch dann eine Verbindlichkeit zu passivieren, wenn die Entschädigung noch nicht fällig ist. 2. Da der Arbeitnehmer die von ihm geschuldete Leistung mit dem Verzicht bereits erbracht hat, liegt kein schwedendes Geschäft vor. 3. Das Verbot der Passivierung von Verpflichtungen aus schwebenden Geschäften greift hingegen ein, wenn der Entschädigungsanspruch an die zukünftige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers geknüpft ist.

1. Dem Beklagten wird aufgegeben, den Körperschaftsteuerbescheid 2000 und den Gewerbesteuermessbescheid 2000 vom 20.6. 2003 sowie die Einspruchsentscheidung vom 3.3.2006 mit der Maßgabe zu ändern, dass Verbindlichkeiten in Höhe von 2.593.200 DM gewinnmindernd zu berücksichtigen sind. Das Ergebnis der Neuberechnung ist der Klägerin unverzüglich formlos mitzuteilen. Nach Rechtskraft der Entscheidung sind die Verwaltungsakte mit geändertem Inhalt neu bekannt zu geben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.