FG München - Urteil vom 16.12.2008
13 K 714/07
Normen:
EStG § 7g Abs. 3; EStG § 7g Abs. 4; EStG § 7g Abs. 5; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 2; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 82; FGO § 96 Abs. 1;

Auflösung der Ansparrücklage zugunsten des Betriebsveräußerungsgewinns

FG München, Urteil vom 16.12.2008 - Aktenzeichen 13 K 714/07

DRsp Nr. 2009/10787

Auflösung der Ansparrücklage zugunsten des Betriebsveräußerungsgewinns

1. Der Ertrag aus einer im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vollzogenen Auflösung einer Ansparrücklage erhöht grundsätzliche den steuerbegünstigten Betriebsveräußerungs- oder Betriebsaufgabegewinn. 2. Der Steuerpflichtige kann eine Ansparrücklage nicht mehr bilden, wenn er im Zeitpunkt des Einreichens des entsprechenden Jahresabschluss beim Finanzamt bereits den Entschluss gefasst hatte, seinen Betrieb zu veräußern oder aufzugeben. 3. Der Entschluss des Steuerpflichtigen, seinen Betrieb zu veräußern oder aufzugeben, stellt eine innere Tatsache dar, die wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann.