BFH - Urteil vom 06.07.1999
VIII R 17/95
Normen:
UmwStG § 24 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 34

Auflösung einer negativen Ergänzungsbilanz

BFH, Urteil vom 06.07.1999 - Aktenzeichen VIII R 17/95

DRsp Nr. 1999/8750

Auflösung einer negativen Ergänzungsbilanz

Bei einem Eintritt eines Gesellschafters in eine bereits bestehende Personengesellschaft können die stillen Reserven aufgestockt werden. Sofern in Höhe der Aufstockungsbeträge für die Altgesellschafter zur Vermeidung eines Veräußerungsgewinns negative Ergänzungsbilanzen gebildet worden sind, sind diese entsprechend dem Verbrauch, der Abnutzung oder der Veräußerung der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens gewinnerhöhend aufzulösen.

Normenkette:

UmwStG § 24 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, an der neben der persönlich haftenden GmbH die Kommanditisten C und P beteiligt waren. 1975 trat S als weitere Kommanditistin in die KG ein. Sie war mit 84 v.H. am Kapital und am Gewinn der KG beteiligt.

Die Klägerin stockte anläßlich des Eintritts der S die Buchwerte des Anlagevermögens bis zu den Teilwerten auf. Die Kommanditisten C und P erstellten Ergänzungsbilanzen, in denen sie in Höhe der Aufstockungsbeträge negative Gegenposten auswiesen, um die Entstehung eines Veräußerungsgewinns zu vermeiden. Diese Gegenposten wurden in den Folgejahren jeweils mit geringeren anteiligen Beträgen als den in der Gesellschaftsbilanz berücksichtigten Abschreibungsbeträgen aufgelöst.