LAG Berlin - Urteil vom 15.11.2002
19 Sa 1454/02
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 3 ; BGB § 613a ;
Fundstellen:
ZIP 2003, 546
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 02.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 71 Ca 31286/01

Auflösung eines Gemeinschaftsbetriebes nach Ausspruch der Kündigung

LAG Berlin, Urteil vom 15.11.2002 - Aktenzeichen 19 Sa 1454/02

DRsp Nr. 2003/4594

Auflösung eines Gemeinschaftsbetriebes nach Ausspruch der Kündigung

»Eine Aufkündigung eines Gemeinschaftsbetriebes zweier Unternehmen kann auch nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses liegen, ohne zur Unwirksamkeit der Kündigung wegen einer fehlerhaften Sozialauswahl bezogen auf vergleichbare Arbeitnehmer des Gemeinschaftsbetriebes zu führen. Voraussetzung dafür ist, dass die Aufkündigung des Gemeinschaftsbetriebes zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits "greifbare Formen" i.S.d. Rechtsprechung des BAG zur beabsichtigten Betriebsstilllegung angenommen hat.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 3 ; BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der am ..... 1951 geborene, verheiratete und für ein Kind unterhaltspflichtige Kläger ist seit dem 23. Mai 1973 bei der Beklagten als Maler beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs sind sich die Parteien darüber einig, dass der Kläger ab 1. Juni 1999 einen Stundenlohn von 25,75 DM brutto oder entsprechenden Gegenwert in Euro erhält.

Die Beklagte ist ein mittlerweile in Liquidation befindliches Berliner Unternehmen des Maler- und Lackierergewerbes, bei dem seit Dezember 2000 nur noch 5 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt waren.