FG München - Urteil vom 16.07.2008
1 K 4388/06
Normen:
EStG § 18 Abs. 3; EStG § 16 Abs. 1; EStG § 16 Abs. 2; EStG § 16 Abs. 4;
Fundstellen:
EFG 2009, 337

Auflösung erhaltener Anzahlungen führt nicht zu begünstigtem Aufgabegewinn

FG München, Urteil vom 16.07.2008 - Aktenzeichen 1 K 4388/06

DRsp Nr. 2009/1499

Auflösung erhaltener Anzahlungen führt nicht zu begünstigtem Aufgabegewinn

Werden erhaltene Anzahlungen anlässlich der Insolvenz des einzigen Auftraggebers realisiert, so führt dies regelmäßig zu einem laufenden Gewinn und nicht zu einem Aufgabegewinn, auch wenn in der Folge die Gesellschaft mangels weiterer Auftraggeber beendet wird.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 3; EStG § 16 Abs. 1; EStG § 16 Abs. 2; EStG § 16 Abs. 4;

Tatbestand:

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Gewinnrealisierung von erhaltenen Anzahlungen auf vormals noch nicht vollständig erbrachte Werkleistungen den laufenden Gewinn erhöht oder als Aufgabegewinn einer ermäßigten Besteuerung unterliegt.

Die Klägerin ist - vertreten durch ihre Gesellschafter - die Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Arbeitsgemeinschaft X" (Arge), deren Gewinn durch den Beklagten - das Finanzamt (FA) - für das Streitjahr 2003 einheitlich und gesondert festgestellt wird. Beide Gesellschafter waren hälftig an der Arge beteiligt.