FG Hessen - Urteil vom 12.09.2005
11 K 3284/04
Normen:
GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 2 ; GmbHG § 63 ; EStG § 17 Abs. 1 ;

Auflösung; GmbH; Fortsetzungsbeschluss; Überschuldung - Auflösung einer Gesellschaft bei Widerruf des Auflösungsbeschlusses

FG Hessen, Urteil vom 12.09.2005 - Aktenzeichen 11 K 3284/04

DRsp Nr. 2006/1148

Auflösung; GmbH; Fortsetzungsbeschluss; Überschuldung - Auflösung einer Gesellschaft bei Widerruf des Auflösungsbeschlusses

1. Neben der zivilrechtlichen Auflösung einer Kapitalgesellschaft ist weitere Voraussetzung für die Entstehung eines Auflösungsverlustes i.S.v. § 17 EStG, dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter nicht mehr mit Zuteilungen oder Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen rechnen konnte und feststand, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende wesentliche Veräußerungs- oder Aufgabekosten anfallen werden. 2. Wenn noch nicht mit der Vermögensverteilung begonnen wurde, kann eine Liquidation nach erfolgtem Auflösungsbeschluss regelmäßig durch - grundsätzlich formfreien - Fortsetzungsbeschluss rückgängig gemacht werden. Ein solcher Fortsetzungsbeschluss ist jedoch nur zulässig, wenn zumindest keine Überschuldung im Sinne des § 63 GmbHG vorliegt.

Normenkette:

GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 2 ; GmbHG § 63 ; EStG § 17 Abs. 1 ;

Tatbestand: