BAG - Urteil vom 24.05.2005
8 AZR 246/04
Normen:
BGB § 613a ; KSchG § 9 ; ZPO §§ 66 ff. § 265 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 430
AuR 2005, 383
BAGE 114, 362
DB 2005, 2082
MDR 2005, 1232
NJ 2006, 96
NZA 2005, 1178
NZI 2006, 117
ZIP 2005, 1611
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 2189/03
ArbG Berlin, vom 16.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 5954/03

Auflösungsantrag des früheren Arbeitgebers bei Kündigung vor Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 24.05.2005 - Aktenzeichen 8 AZR 246/04

DRsp Nr. 2005/12786

Auflösungsantrag des früheren Arbeitgebers bei Kündigung vor Betriebsübergang

»Ein Arbeitgeber, der eine Kündigung vor einem Betriebsübergang ausgesprochen hat, ist trotz des Verlustes der Arbeitgeberstellung durch einen Betriebsübergang befugt, einen Auflösungsantrag zu stellen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Auflösungszeitpunkt zeitlich vor dem Betriebsübergang liegt.«

Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber, der ein Arbeitsverhältnis vor einem Betriebsübergang gekündigt hat, ist für die gerichtliche Klärung der Wirksamkeit der Kündigung passiv legitimiert. 2. Trotz des späteren Verlustes der Arbeitgeberstellung durch einen Betriebsübergang ist der Betriebsveräußerer befugt, einen Auflösungsantrag zu stellen, wenn der Betriebsübergang nach dem Auflösungszeitpunkt stattfindet. 3. Er kann dabei geltend machen, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs nicht zumutbar.

Normenkette:

BGB § 613a ; KSchG § 9 ; ZPO §§ 66 ff. § 265 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten nur noch über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses.