BAG - Urteil vom 20.03.1997
8 AZR 769/95
Normen:
BGB § 613a; KO § 240 ; KSchG §§ 1, 4, 9 ; ZPO §§ 265, 320 Abs. 2 S. 3, §§ 325, 542 Abs. 2, § 551 Nr. 7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 30 zu § 9 KSchG 1969
BAGE 85, 330
BB 1997, 1745
DB 1997, 1823
KTS 1998, 137
NJW 1998, 331
NZA 1997, 937
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 06.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 100/94
LAG Düsseldorf, vom 14.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1685/94

Auflösungsantrag nach Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 20.03.1997 - Aktenzeichen 8 AZR 769/95

DRsp Nr. 1997/6368

Auflösungsantrag nach Betriebsübergang

»Hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber, der ihm gekündigt hat, eine Kündigungsschutzklage erhoben und wird nach deren Rechtshängigkeit der Betrieb veräußert, kann der Arbeitnehmer einen bisher nicht gestellten Auflösungsantrag mit Erfolg nur in einem Prozeß gegen den ihm bekannten Betriebserwerber stellen.«

Normenkette:

BGB § 613a; KO § 240 ; KSchG §§ 1, 4, 9 ; ZPO §§ 265, 320 Abs. 2 S. 3, §§ 325, 542 Abs. 2, § 551 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt in der Revisionsinstanz noch die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung.

Der im Jahre 1934 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 1978 als Regionalverkaufsleiter für Norddeutschland angestellt. Er erzielte zuletzt ein Jahreseinkommen von 120.000,00 DM brutto. Die Beklagte vertrieb insbesondere Auto- und Fahrradzubehör und beschäftigte etwa 200 Arbeitnehmer.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 1993, dem Kläger am 31. Dezember 1993 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristgerecht zum 30. Juni 1994.