FG Düsseldorf - Urteil vom 30.09.2010
8 K 2608/09 E,F
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 Satz 1; EStG § 17 Abs. 4 Satz 1; EStG § 17 Abs. 4 Satz 2; EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2;

Auflösungsgewinn aus Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft; Auflösungsgewinn; Ausländische Kapitalgesellschaft; Umrechnung; Fremdwährungsbeträge; Goldverkäufe; Privates Veräußerungsgeschäft; Goldunzen

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2010 - Aktenzeichen 8 K 2608/09 E,F

DRsp Nr. 2010/19325

Auflösungsgewinn aus Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft; Auflösungsgewinn; Ausländische Kapitalgesellschaft; Umrechnung; Fremdwährungsbeträge; Goldverkäufe; Privates Veräußerungsgeschäft; Goldunzen

1. Der Auflösungsgewinn aus der Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft ist in der Weise zu ermitteln, dass die Anschaffungskosten, der Verkaufspreis und die Veräußerungskosten jeweils im Zeitpunkt ihrer Entstehung in DM bzw. Euro umgerechnet werden. 2. Zu den Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein können, zählen auch Gold sowie ein Anspruch auf Lieferung von Goldunzen. 3. Ein Anspruch auf Lieferung von Goldunzen wird angeschafft, wenn der Anspruch gegen Geld erworben wird, und veräußert, wenn er entgeltlich abgetreten oder in einen Anspruch auf Lieferung anderer Wirtschaftsgüter (z.B. Goldmünzen) umgewandelt wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 Satz 1; EStG § 17 Abs. 4 Satz 1; EStG § 17 Abs. 4 Satz 2; EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand