FG Düsseldorf - Urteil vom 10.03.2015
9 K 962/14 E
Normen:
EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 2; EStG § 17 Abs. 4; GmbHG a.F. § 32a; GmbHG § 32b; EGInsO Art. 103d; BGB § 775;
Fundstellen:
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 133

Auflösungsverlust aus einer GmbH-Beteiligung sowie gesellschaftsrechtlich veranlasste Bürgschaftsübernahme vor Eintritt als Gesellschafter bei Wegfall der Voraussetzung des eigenkapitalersetzenden Charakters der Bürgschaft durch das MoMiG

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2015 - Aktenzeichen 9 K 962/14 E

DRsp Nr. 2015/9320

Auflösungsverlust aus einer GmbH-Beteiligung sowie gesellschaftsrechtlich veranlasste Bürgschaftsübernahme vor Eintritt als Gesellschafter bei Wegfall der Voraussetzung des eigenkapitalersetzenden Charakters der Bürgschaft durch das MoMiG

Der Auflösungsverlust aus einer wesentlichen GmbH-Beteiligung ist um die Inanspruchnahme des Gesellschafters aus vor Eintritt in die Gesellschaft gewährten gesellschaftsrechtlich veranlassten Bürgschaften zu erhöhen, wenn sie nach dessen endgültigem Entschluss zum Erwerb der Kapitalanlage übernommen worden sind und in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung stehen (vgl. FG Düsseldorf vom 05.07.2012 11 K 4602/10 F, EFG 2012, 1839). Die Bürgschaftsübernahme ist gesellschaftlich veranlasst, wenn die kreditgewährende Bank ohne die Bürgschaft nicht bereit war, der GmbH die Darlehen zu gewähren, und ein fremder Dritter – anders als der spätere Gesellschafter - ohne Entgelt und ohne gesicherten Rückgriffsanspruch das Bürgschaftsrisiko nicht übernommen hätte. Mit der Streichung der Bestimmungen über eigenkapitalersetzende Darlehen in §§ 32a, 32b GmbHG a.F. durch das MoMiG vom 23.10.2008 ist der eigenkapitalersetzende Charakter der Bürgschaft als steuerlicher Anknüpfungspunkt für die gesellschaftliche Veranlassung weggefallen.

Tenor