BFH - Urteil vom 25.01.2000
VIII R 63/98
Normen:
EStG § 17 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1227
BFH/NV 2000, 1029
BFHE 191, 115
BStBl II 2000, 343
DB 2000, 1260
DStR 2000, 1003
DStZ 2000, 607
GmbHR 2000, 734
KTS 2000, 392
NJW-RR 2001, 338
NZG 2000, 951
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Auflösungsverlust bei wesentlicher Beteiligung

BFH, Urteil vom 25.01.2000 - Aktenzeichen VIII R 63/98

DRsp Nr. 2000/4674

Auflösungsverlust bei wesentlicher Beteiligung

»Im Konkursverfahren über das Vermögen einer GmbH ist der Auflösungsverlust i.S. von § 17 Abs. 4 EStG regelmäßig erst mit Abschluss des Konkursverfahrens realisiert.«

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH (Stammkapital 1,5 Mio. DM) und der B-GmbH (Stammkapital 500 000 DM). Am 16. August 1993 wurde über das Vermögen der beiden Gesellschaften das Konkursverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Im gleichen Jahr wurde auch ein wesentlicher Teil des Personals der Gesellschaften entlassen, ihr Betrieb eingestellt und der Kläger aus Bürgschaften in Höhe von mehreren Millionen DM in Anspruch genommen, die er für Verbindlichkeiten der Gesellschaften übernommen hatte.