1. Der - im Bereich des § 17EStG für die Gleichstellung von Finanzierungsmaßnahmen des Gesellschafters mit gesellschaftsrechtlichen Einlagen bedeutsame - Begriff der "Krise" der Gesellschaft stellt keinen nach vorgegebenen, absoluten Kriterien zu definierenden Zustand dar, sondern lässt sich nur bei Einbeziehung der Umstände des konkreten Finanzierungsanlasses beurteilen.2. Den Anforderungen an eine Kreditunwürdigkeit i. S. des Kapitalersatzrechts bzw. i. S. von § 17EStG ist genügt, wenn für das Verlangen der kreditgebenden Bank nach ergänzenden Bürgschaften nicht das Begehren nach einer für sie besonders leicht verwertbaren und risikoarmen Sicherheit maßgebend war, sondern der Umstand, dass die seitens der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Sicherheiten aufgrund der niedrigen Eigenkapitalquote sowie der sich zusätzlich aus der Art. der zu finanzierenden Geschäfte - Bauentwicklungsprojekte in nicht unerheblicher Größenordnung -, ergebenden Risikobehaftung als nicht ausreichend erachtet wurden.
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