FG Düsseldorf - Urteil vom 14.08.2002
13 K 5911/99 E
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 139
EFG 2003, 40
GmbHR 2003, 431

Auflösungsverlust; Beteiligung an Kapitalgesellschaft; Konkursverfahren; Realisationszeitpunkt; Zwangsvergleich - Entstehungszeitpunkt von Auflösungsverlusten und nachträglichen Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2002 - Aktenzeichen 13 K 5911/99 E

DRsp Nr. 2003/2739

Auflösungsverlust; Beteiligung an Kapitalgesellschaft; Konkursverfahren; Realisationszeitpunkt; Zwangsvergleich - Entstehungszeitpunkt von Auflösungsverlusten und nachträglichen Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG

1. Der Auflösungsverlust aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft wird regelmäßig erst mit dem Abschluss des Konkursverfahrens realisiert.2. Ein früherer Realisationszeitpunkt kommt auch bei Überschuldung der Kapitalgesellschaft nicht in Betracht, wenn die Möglichkeit eines Zwangsvergleichs besteht. Dies ist anzunehmen, wenn die Masse zur Befriedigung der bevorrechtigten Gläubiger ausreicht.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I. Die Kläger sind durch Bescheide vom 1.10.1996, geändert am 5.2.1997, für 1995, vom 15.6.1998 für 1996 und vom 16.6.1998 für 1997 zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Streitig ist, ob und ggf. in welcher Höhe ein Verlust nach § 17 EStG steuermindernd zu berücksichtigen ist.