FG Münster - Urteil vom 20.01.2010
7 K 5023/07 E
Normen:
EStG § 17 Abs. 4;
Fundstellen:
EFG 2010, 957

Auflösungsverlust gemäß § 17 Abs. 4 EStG

FG Münster, Urteil vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 7 K 5023/07 E

DRsp Nr. 2010/15415

Auflösungsverlust gemäß § 17 Abs. 4 EStG

1. Unter Auflösung i.S. des § 17 Abs. 4 EStG ist die zivilrechtliche Auflösung der Kapitalgesellschaft zu verstehen. 2. In der Krise hingegebene Gesellschafterdarlehen führen zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung in Höhe des Nennwerts. Dies gilt auch dann, wenn die Darlehen bereits vor Begründung der wesentlichen Beteiligung gewährt wurden.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist, ob und in welcher Höhe Darlehensverluste zu berücksichtigen sind.

Der Kläger schloss am 01.03.2001 mit Herrn L. C. einen "Vertrag über die zukünftige Abtretung von Geschäftsanteilen sowie den Verkauf von Grundbesitz". Herr C. war zu diesem Zeitpunkt alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der C. Metall GmbH (GmbH) und Inhaber der Einzelfirma X. C., die wiederum Eigentümerin des von der GmbH genutzten Betriebsgrundstücks war. In dem Vertrag regelten die Vertragsparteien im Wesentlichen, dass der Kläger zum 01.05.2001 49 v. H. des Stammkapitals an der GmbH erwerben werde und mit Wirkung ab 01.04.2002 die verbleibenden Anteile. Zum 01.04.2002 sollte auch der im Grundbuch von M-Stadt Blatt x verzeichnete Grundbesitz an den Kläger übertragen werden. Das Nähere sollte der zu gegebener Zeit noch abzuschließende Kaufvertrag regeln.