Streitig ist, ob und in welcher Höhe Darlehensverluste zu berücksichtigen sind.
Der Kläger schloss am 01.03.2001 mit Herrn L. C. einen "Vertrag über die zukünftige Abtretung von Geschäftsanteilen sowie den Verkauf von Grundbesitz". Herr C. war zu diesem Zeitpunkt alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der C. Metall GmbH (GmbH) und Inhaber der Einzelfirma X. C., die wiederum Eigentümerin des von der GmbH genutzten Betriebsgrundstücks war. In dem Vertrag regelten die Vertragsparteien im Wesentlichen, dass der Kläger zum 01.05.2001 49 v. H. des Stammkapitals an der GmbH erwerben werde und mit Wirkung ab 01.04.2002 die verbleibenden Anteile. Zum 01.04.2002 sollte auch der im Grundbuch von M-Stadt Blatt x verzeichnete Grundbesitz an den Kläger übertragen werden. Das Nähere sollte der zu gegebener Zeit noch abzuschließende Kaufvertrag regeln.
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