BFH - Urteil vom 01.03.2005
VIII R 46/03
Normen:
EStG § 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2171
BFH/NV 2005, 2171
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 10.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5393/99

Auflösungsverlust gemäß § 17 EStG - Realisierung

BFH, Urteil vom 01.03.2005 - Aktenzeichen VIII R 46/03

DRsp Nr. 2005/17737

Auflösungsverlust gemäß § 17 EStG - Realisierung

1. Im Konkursverfahren über das Vermögen einer GmbH ist der Auflösungsverlust i. S. von § 17 Abs. 4 EStG regelmäßig erst mit Abschluss des Konkursverfahrens realisiert.2. Die Entstehung des Verlustes zu einem früheren Zeitpunkt setzt u. a. voraus, dass mit Zuteilungen und Rückzahlungen gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht mehr zu rechnen ist.3. Hat der Konkursverwalter gegen den Gesellschafter zivilrechtliche Klage erhoben, die für den Fall des Unterliegens für den Gesellschafter zu weiteren nachträglichen Anschaffungskosten führt, ist der Auflösungsverlust nicht vor Beendigung des Klageverfahrens realisiert.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Mit seiner Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung begehrte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) die Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von ... DM sowie von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wegen der Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für Steuerschulden und Sozialversicherungsabgaben.