FG Düsseldorf - Urteil vom 16.03.2006
11 K 2442/03 F
Normen:
EStG § 17 § 20 ; GmbHG § 32a ; BGB § 774 § 775 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 881

Auflösungsverlust; GmbH-Beteiligung; Bürgschaft; Nachträgliche Anschaffungskosten; Eigenkapitalersetzende Finanzierungsmaßnahme; Veranlassung; Gesellschaftsverhältnis - Steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft gem. § 17 EStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 11 K 2442/03 F

DRsp Nr. 2006/20647

Auflösungsverlust; GmbH-Beteiligung; Bürgschaft; Nachträgliche Anschaffungskosten; Eigenkapitalersetzende Finanzierungsmaßnahme; Veranlassung; Gesellschaftsverhältnis - Steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft gem. § 17 EStG

1. Die Anbindung der Frage der Veranlassung einer Finanzierungsmaßnahme "durch das Gesellschaftsverhältnis" an die Regeln des Eigenkapitalersatzrechts führt bei Gesellschafterbürgschaften zu einer Verengung des maßgeblichen Veranlassungszusammenhangs und damit zu einem Verstoß gegen das in § 17 Abs. 4 i.V. m. Abs. 2 EStG zum Ausdruck kommende Nettoprinzip. 2. Die Veranlassung einer Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis liegt regelmäßig bereits dann vor, wenn die Gesellschaft am Markt eine Bürgschaft zu entsprechenden Konditionen nicht hätte erlangen können. 3. Die Gewährung einer unentgeltlichen und - mangels ausreichenden Vermögens -unbesicherten Bürgschaft des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers in der Gründungs- bzw. Anlaufphase der Gesellschaft stellt den typischen Fall einer beteiligungsbezogenen Finanzierungsmaßnahme dar und ist daher stets gesellschaftsrechtlich veranlasst.