BFH - Urteil vom 25.03.2003
VIII R 24/02
Normen:
EStG § 17 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1305
DStRE 2003, 1025
GmbHR 2003, 1143

Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG; Eröffnung des Konkursverfahrens über Vermögen einer KapG

BFH, Urteil vom 25.03.2003 - Aktenzeichen VIII R 24/02

DRsp Nr. 2003/10486

Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG; Eröffnung des Konkursverfahrens über Vermögen einer KapG

1. Im Konkursverfahren über das Vermögen einer GmbH ist der Auflösungsverlust i.S.v. § 17 Abs. 4 EStG regelmäßig erst mit Abschluss des Konkursverfahrens realisiert.2. Ausnahmsweise kann der Zeitpunkt der Verlustrealisierung schon vor Abschluss der konkursfreien Liquidation oder Liquidation durch Konkurs liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlustes wegen Vermögenslosigkeit der GmbH nicht mehr zu rechnen ist.3. Vermögenslosigkeit liegt vor, wenn die GmbH über kein oder nur noch geringfügiges Aktivvermögen verfügt. Trotz vorhandener Aktivwerte kann eine KapG auch dann als vermögenslos behandelt werden, wenn der wesentlich beteiligte Gesellschafter mit einer Auskehrung von Gesellschaftsvermögen im Rahmen der Vermögensverteilung nach § 72 GmbHG nicht mehr rechnen konnte. Entscheidend ist, wie sich die Vermögenslage auf der Ebene der Gesellschaft darstellt und wie sie sich in dem für die Gesellschaft günstigsten Fall entwickeln wird.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war zunächst mit 96 v.H. am Stammkapital (50 000 DM) einer GmbH beteiligt; 1995 erwarb sie die restlichen Geschäftsanteile zum Preis von 1 000 DM hinzu.