FG Münster - Urteil vom 10.12.2002
15 K 5393/99 E
Normen:
EStG § 17 Abs. 4 ; EStG § 19 ; EStG § 9 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1469
GmbHR 2003, 1512

Auflösungsverlust nach § 17 EStG; Haftungsverbindlichkeiten als Werbungskosten

FG Münster, Urteil vom 10.12.2002 - Aktenzeichen 15 K 5393/99 E

DRsp Nr. 2003/14032

Auflösungsverlust nach § 17 EStG; Haftungsverbindlichkeiten als Werbungskosten

1. Wird der Steuerpflichtige für Verbindlichkeiten seiner Kapitalgesellschaft in Anspruch genommen, kommt eine Berücksichtigung nach § 17 EStG nur in Betracht, wenn die Hingabe der zugrunde liegenden Sicherheit - hier Grundschuldbestellung - gesellschaftsrechtlich veranlaßt war. Hieran fehlt es, wenn die Sicherheit von der Mutter des Steuerpflichtigen ohne weitere Absprachen bestellt wurde und der Steuerpflichtige nach deren Tod aus der Grundschuld in Anspruch genommen wird. 2. Bürgschaftsverpflichtungen, die wegen Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Bürgen im Zeitpunkt der Veranlagung für diesen keine gegenwärtige Belastung darstellen, können bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 17 EStG nicht berücksichtigt werden. 3. Haftungsschulden aus Pflichtverletzungen als Gesellschafter-Geschäftsführer können im Jahr der tatsächlichen Zahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 4 ; EStG § 19 ; EStG § 9 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist noch, ob und in welcher Höhe ein Auflösungsverlust gemäß § 17 EStG zu berücksichtigen ist und ob Inanspruchnahmen aus Haftungsbescheiden im Streitjahr 1997 als Werbungskosten angesetzt werden können.