FG München - Urteil vom 17.02.2003
13 K 693/00
Normen:
EStG § 17 Abs. 4 ; AO § 165 Abs. 1 ;

Auflösungsverlust; Realisierung bzw. Anfall desselben; Liquidationsbeschluss für eine GmbH; Überschuldung; Einkommensteuer 1996

FG München, Urteil vom 17.02.2003 - Aktenzeichen 13 K 693/00

DRsp Nr. 2003/8749

Auflösungsverlust; Realisierung bzw. Anfall desselben; Liquidationsbeschluss für eine GmbH; Überschuldung; Einkommensteuer 1996

Ein Auflösungsverlust ist in dem Jahr angefallen, in dem mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlustes nicht mehr zu rechnen ist, d. h. sobald und soweit feststeht, dass kein Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird und keine weiteren wesentlichen Anschaffungs- oder Auflösungskosten anfallen; bei einer überschuldeten und weitgehend vermögenslosen GmbH ist es das Jahr, in dem der Auflösungs-(Liquidations-)Beschluss gefasst wurde.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 4 ; AO § 165 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin wurde für das Streitjahr 1996 mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Sie war als alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin zu 100 % an einer GmbH beteiligt, die einen Malereibetrieb unterhielt.