FG Niedersachsen - Urteil vom 25.01.2001
5 K 65/95
Normen:
EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 4;
Fundstellen:
EFG 2001, 1042
GmbHR 2001, 878

Auflösungsverlust; Stehengelassene Zinsen; Finanzplandarlehen; Gesellschafterdarlehen - Kein Auflösungsverlust wegen stehengelassener Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehn, wenn die Krise der Gesellschaft durch das Entstehen dieser Zinsen erst veranlaßt ist

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.01.2001 - Aktenzeichen 5 K 65/95

DRsp Nr. 2001/10753

Auflösungsverlust; Stehengelassene Zinsen; Finanzplandarlehen; Gesellschafterdarlehen - Kein Auflösungsverlust wegen stehengelassener Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehn, wenn die Krise der Gesellschaft durch das Entstehen dieser Zinsen erst veranlaßt ist

1. Grundsätzlich kann auch das "Stehenlassen" fälliger Zinsen in die Planung der Kapitalausstattung einer Gesellschaft einbezogen werden (Finanzplandarlehen). 2. Wird bei der Darlehensgewährung die Verzinsung aber zunächst ausgeschlossen und der Rechtsgrund für den Zinsanspruch erst aufgrund einer später erfolgten Abänderung des Darlehensvertrages zu einem Zeitpunkt gelegt, zu dem die Gesellschaft die Geschäfte bereits seit längerem aufgenommen hat, erfüllt ein Stehenlassen der Zinsen nicht die Voraussetzungen eines Finanzplandarlehens. 3. Wird die Krise der Gesellschaft erst durch das Entstehen des Zinsanspruchs bewirkt, können die stehengelassenen Zinsen aus dem Gesellschafterdarlehen nicht zu einem Auflösungsverlust nach § 17 EStG führen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.