FG München - Beschluss vom 22.06.2005
15 S 1550/05
Normen:
EStG § 17 Abs. 2 § 17 Abs. 4 S. 2 ;

Auflösungsverlust; Wesentliche Beteiligung

FG München, Beschluss vom 22.06.2005 - Aktenzeichen 15 S 1550/05

DRsp Nr. 2006/2319

Auflösungsverlust; Wesentliche Beteiligung

Die Höhe des Auflösungsverlustes im Sinne des § 17 Abs. 4, Abs. 2 EStG steht regelmäßig noch nicht im Zeitpunkt der Konkurseröffnung der Kapitalgesellschaft fest.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2 § 17 Abs. 4 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

In der Hauptsache ist streitig, ob ein Veräußerungsverlust nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen ist. Der Antragsteller und Kläger im Hauptsacheverfahren (ASt) war geschäftsführender Alleingesellschafter der Fa. G. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 01.10.1997 das Konkursverfahren eröffnet. Der Schlusstermin fand am 04.12.2003 statt. Am 19.02.2004 wurde das Konkursverfahren endgültig aufgehoben.

In seiner ESt-Erklärung 1997 machte der ASt einen gewerblichen Veräußerungs-/Auflösungsverlust in Höhe von 178.703 DM geltend. Diesen ermittelte er wie folgt:

Einnahmen

Veräußerung einer 10 %-Beteiligung (Einnahme 12.03.1996)

20.000 DM

./. anteilige Anschaffungskosten

(10 % von 25.500 DM)

2.550 DM

./. anteilige Anschaffungskosten

(90 % von 25.500 DM) wegen Konkurs (21.10.1997)

22.950 DM

./. nachträgliche Anschaffungskosten

kapitalersetzendes Darlehen

172.000 DM

./. Notarkosten

1.203 DM

Summe

178.703 DM

...