BGH - Urteil vom 16.03.1988
IVa ZR 163/87
Normen:
BGB § 2212, § 2213 ; ZPO § 239, § 241, § 243 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1638 Abs. 1 Testamentsvollstreckung 1
BGHR ZPO § 239 Abs. 1 Testamentsvollstreckung 1
BGHR ZPO § 243 Testamentsvollstreckung 1
DRsp I(174)235a-b
DRsp IV(412)197f-h
DRsp-ROM Nr. 1992/2596
FamRZ 1988, 616
MDR 1988, 566
NJW 1988, 1390
WM 1988, 805
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Aufnahme des Rechtsstreits durch den Testamentsvollstrecker

BGH, Urteil vom 16.03.1988 - Aktenzeichen IVa ZR 163/87

DRsp Nr. 1992/2595

Aufnahme des Rechtsstreits durch den Testamentsvollstrecker

»a) Ist bei Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein zur Führung des Rechtsstreit berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden und handelt es sich um einen Aktivprozeß (§ 2212 BGB), dann ist eine Aufnahme durch die Erben grundsätzlich ausgeschlossen. Handelt es sich um einen Passivprozeß (§ 2213 BGB), dann steht § 243 ZPO der Aufnahme durch die Erben nicht im Wege. b) In einem derartigen Fall kann der Gegner den Testamentsvollstrecker (auch nach der Aufnahme durch die Erben) auch gegen dessen Willen durch Anzeige seiner Fortsetzungsabsicht in das Verfahren hineinziehen.«

Normenkette:

BGB § 2212, § 2213 ; ZPO § 239, § 241, § 243 ;

Tatbestand: