Aufnahme eines Angehörigen in ein Einzelunternehmen

Autor: Löbe

Erbschaftsteuerlich werden auch für die Aufnahme eines Angehörigen in ein Einzelunternehmen die Vergünstigungen des §  13a ErbStG (85%iger bzw. 100%iger Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag) und §  19a ErbStG (Tarifbegrenzung) gewährt.

Beim Vermögensübergang zwischen Angehörigen spricht eine widerlegbare Vermutung für die Unentgeltlichkeit der Übertragung. Dies gilt auch, wenn das vom Angehörigen übernommene Kapitalkonto negativ ist.1) Dabei spielt es keine Rolle, ob das negative Kapital durch Verlustzurechnung oder Entnahmen entstanden ist oder darin eine Ausgleichsverpflichtung zum Ausdruck kommt.

Zwingende Buchwertübernahme

Die unentgeltliche Aufnahme eines Angehörigen in ein Einzelunternehmen zur Bildung einer Personengesellschaft führt zwingend zur Fortführung der entsprechenden Buchwerte des Einzelunternehmens, §  6 Abs.  3 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG.

Beispiel

Vater V betreibt ein Einzelunternehmen. Er beschließt, seinen Sohn S unter Gründung einer Personengesellschaft in sein Einzelunternehmen aufzunehmen. Es ist vereinbart, dass beide zu 50 % am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust wie auch an den stillen Reserven beteiligt sind.

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