BGH - Urteil vom 27.03.1995
II ZR 140/93
Normen:
GmbHG § 46 Nr. 5, § 48 Abs. 3 ; KO §§ 10, 12, 146 ; ZPO § 240 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1102
DB 1995, 1169
DRsp II(220)384
GmbH-Rdsch 1995, 373
GmbHR 1995, 373
KTS 1995, 486
MDR 1995, 587
NJW 1995, 1750
WM 1995, 838
ZIP 1995, 643
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Bonn,

Aufnahme eines in der Revisionsinstanz unterbrochenen Rechtsstreits durch den Konkursverwalter; Zuständigkeit für Entscheidungen über Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH

BGH, Urteil vom 27.03.1995 - Aktenzeichen II ZR 140/93

DRsp Nr. 1995/4175

Aufnahme eines in der Revisionsinstanz unterbrochenen Rechtsstreits durch den Konkursverwalter; Zuständigkeit für Entscheidungen über Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH

»a) Wird über das Vermögen des wegen eines Zahlungs- und eines Feststellungsbegehrens in Anspruch genommenen, in den Vorinstanzen unterlegenen Beklagten in der Revisionsinstanz das Konkursverfahren eröffnet, dann kann der unterbrochene Rechtsstreit von dem Konkursverwalter nur hinsichtlich des Zahlungsanspruchs und auch nur dann aufgenommen werden, wenn der Gemeinschuldner zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung gezahlt hat; bezüglich des Feststellungsausspruchs liegt ein Passivprozeß vor, der nur nach Anmeldung des Begehrens mit einem gem. § 69 KO geschätzten Wert unter den besonderen Voraussetzungen des § 146 KO aufgenommen werden kann. b) Entscheidungen über Bestellung und Abberufung sowie Anstellung und Kündigung eines Geschäftsführers einer GmbH trifft die Gesellschafterversammlung; ist eine GmbH & Co. KG Alleingesellschafterin der GmbH, faßt den Beschluß der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.