Aufnahme eines in der Revisionsinstanz unterbrochenen Rechtsstreits durch den Konkursverwalter; Zuständigkeit für Entscheidungen über Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH
BGH, Urteil vom 27.03.1995 - Aktenzeichen II ZR 140/93
DRsp Nr. 1995/4175
Aufnahme eines in der Revisionsinstanz unterbrochenen Rechtsstreits durch den Konkursverwalter; Zuständigkeit für Entscheidungen über Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH
»a) Wird über das Vermögen des wegen eines Zahlungs- und eines Feststellungsbegehrens in Anspruch genommenen, in den Vorinstanzen unterlegenen Beklagten in der Revisionsinstanz das Konkursverfahren eröffnet, dann kann der unterbrochene Rechtsstreit von dem Konkursverwalter nur hinsichtlich des Zahlungsanspruchs und auch nur dann aufgenommen werden, wenn der Gemeinschuldner zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung gezahlt hat; bezüglich des Feststellungsausspruchs liegt ein Passivprozeß vor, der nur nach Anmeldung des Begehrens mit einem gem. § 69KO geschätzten Wert unter den besonderen Voraussetzungen des § 146KO aufgenommen werden kann. b) Entscheidungen über Bestellung und Abberufung sowie Anstellung und Kündigung eines Geschäftsführers einer GmbH trifft die Gesellschafterversammlung; ist eine GmbH & Co. KG Alleingesellschafterin der GmbH, faßt den Beschluß der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.
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