BayObLG - Beschluss vom 05.11.2003
3Z BR 215/03
Normen:
BGB § 1837 Abs. 2 § 1795 Abs. 2 § 181 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 85
FamRZ 2004, 834
Rpfleger 2004, 284
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 43 T 99/03
AG Bayreuth - Zweigstelle Pegnitz - XVII 59/97,

Aufrechterhaltung eines Mietverhältnisses durch den Betreuer trotz Unterbringung des Betreuten - Selbstkontrahierung; Betreuungssache, Weisung, Pflichtwidrigkeit, Aufgabe der Mietwohnung, Vertretungsbefugnis, Genehmigung, Gestattung

BayObLG, Beschluss vom 05.11.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 215/03

DRsp Nr. 2003/15383

Aufrechterhaltung eines Mietverhältnisses durch den Betreuer trotz Unterbringung des Betreuten - Selbstkontrahierung; Betreuungssache, Weisung, Pflichtwidrigkeit, Aufgabe der Mietwohnung, Vertretungsbefugnis, Genehmigung, Gestattung

»1. Die Entscheidung des Betreuers, eine Mietwohnung des Betroffenen trotz dessen Unterbringung aufrechtzuerhalten, ist nicht pflichtwidrig, wenn sich die Fortexistenz der Wohnung positiv auf die Befindlichkeit des Betroffenen auswirken kann und die dadurch bewirkte Vermögensbelastung im Ergebnis nicht von Gewicht ist. 2. Die Genehmigung einer Aufgabe der Mietwohnung nach § 1907 BGB wirkt nicht als Gestattung im Sinne von § 181 BGB

Normenkette:

BGB § 1837 Abs. 2 § 1795 Abs. 2 § 181 ;

Gründe:

I.