Aufschiebend bedingter Übergang des Arbeitsverhältnisses bei fehlerhafter Unterrichtung zu Betriebsübergang - Bestätigung des Übergangs durch Aufhebungsvertrag mit Betriebserwerberin in Kenntnis des Widerspruchsrechts
LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 153/07
DRsp Nr. 2007/17630
Aufschiebend bedingter Übergang des Arbeitsverhältnisses bei fehlerhafter Unterrichtung zu Betriebsübergang - Bestätigung des Übergangs durch Aufhebungsvertrag mit Betriebserwerberin in Kenntnis des Widerspruchsrechts
»1. Ist die Unterrichtung gemäß § 613a Abs. 5BGB fehlerhaft, so rückt der Erwerber bis zum Widerspruch bzw. bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auch nicht vorübergehend in die Stellung des Arbeitgebers ein. Es erfolgt ein aufschiebend bedingter Übergang des Arbeitsverhältnisses, so dass dieses zunächst (bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bzw. einer abschließenden Erklärung des Arbeitnehmers) mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbesteht. Mit Ablauf der Widerspruchsfrist bzw. der abschließenden Entscheidung des Arbeitnehmers tritt der Erwerber rückwirkend zum Datum des Betriebsübergangs in den Arbeitsvertrag ein (vgl. Staudinger/Annuß § 613aBGB Rdnr. 186).
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