Aufwendungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer in Konkurs gegangenen GmbH als nachträgliche Werbungskosten oder nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung; Grundsatz der Abschnittsbesteuerung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.01.2001 - Aktenzeichen 10 K 307/97
DRsp Nr. 2001/7036
Aufwendungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer in Konkurs gegangenen GmbH als nachträgliche Werbungskosten oder nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung; Grundsatz der Abschnittsbesteuerung
1. Aufwendungen eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers im Zusammenhang mit einer zugunsten einer in Konkurs gegangenen GmbH übernommenen Bürgschaft sind regelmäßig nicht als nachträgliche Werbungskosten des Gesellschafter-Geschäftsführers aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehbar.2. Die Verpflichtung des wesentlich beteiligten Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft aus einer zu ihren Gunsten eingegangenen Bürgschaft ist bei der Ermittlung des Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4EStG - unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung des Bürgen - grundsätzlich bereits dann zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger seinen Anspruch aus der Bürgschaft geltend gemacht hat oder wenn mit einer Inanspruchnahme des Bürgen ernstlich zu rechnen ist.3. Eine Gewinnermittlung außerhalb des § 17 Abs. 2EStG ist im EStG nicht vorgesehen. Daraus ergibt sich, dass auch die Berücksichtigung laufender Betriebsausgaben außerhalb der Gewinnermittlung gemäß § 17 Abs. 2EStG nicht möglich ist.
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