BFH - Urteil vom 09.06.2010
IX R 52/09
Normen:
EStG § 3c Abs. 2 S. 1; EStG § 12 Nr. 1; EStG § 17; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 431/06

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen als nachträgliche Anschaffungskosten im Hinblick auf eine mögliche Erhöhung des Auflösungsverlusts; Veranlassung eines Aufwands durch das das Gesellschaftsverhältnis in Bezug auf eine Befriedigung eines Gläubigers einer GmbH durch einen qualifiziert beteiligten Gesellschafter einer GmbH

BFH, Urteil vom 09.06.2010 - Aktenzeichen IX R 52/09

DRsp Nr. 2010/18515

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen als nachträgliche Anschaffungskosten im Hinblick auf eine mögliche Erhöhung des Auflösungsverlusts; Veranlassung eines Aufwands durch das das Gesellschaftsverhältnis in Bezug auf eine Befriedigung eines Gläubigers einer GmbH durch einen qualifiziert beteiligten Gesellschafter einer GmbH

1. Als nachträgliche Anschaffungskosten können Aufwendungen des Steuerpflichtigen dessen Auflösungverlust nur erhöhen, wenn sie sich auf die konkrete Beteiligung beziehen. 2. Befriedigt ein qualifiziert beteiligter Gesellschafter einer GmbH einen Gläubiger der GmbH, obschon diese Verbindlichkeit wegen der Vollbeendigung der GmbH nicht mehr besteht, ist der entsprechende Aufwand nicht (mehr) durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.

Normenkette:

EStG § 3c Abs. 2 S. 1; EStG § 12 Nr. 1; EStG § 17; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

I.