Aufwendungen eines wesentlich Beteiligten als nachträgliche Anschaffungskosten
BFH, Urteil vom 27.10.1992 - Aktenzeichen VIII R 87/89
DRsp Nr. 1996/9608
Aufwendungen eines wesentlich Beteiligten als nachträgliche Anschaffungskosten
»Aufwendungen eines wesentlich Beteiligten i. S. des § 17 Abs. 1EStG sind als nachträgliche Anschaffungskosten zu behandeln, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt und weder Werbungskosten gemäß §§ 9, 20EStG noch Veräußerungskosten gemäß § 17 Abs. 2EStG sind.«
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