FG Nürnberg - Urteil vom 14.08.2008
4 K 875/08
Normen:
EStG § 3 Nr. 9; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b; EStG § 34 Abs. 1;

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für Kapitalanleger nicht absetzbar; Keine tarifbegünstigte Besteuerung einer Abfindungszahlung beim Auslaufen eines befristeten Dienstverhältnisses

FG Nürnberg, Urteil vom 14.08.2008 - Aktenzeichen 4 K 875/08

DRsp Nr. 2009/13345

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für Kapitalanleger nicht absetzbar; Keine tarifbegünstigte Besteuerung einer Abfindungszahlung beim Auslaufen eines befristeten Dienstverhältnisses

1. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG 1999 sind die Kosten für das Arbeitszimmer i.H.v. 2.400 DM abzugsfähig, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Beschränkung von 2.400 DM gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet sich dort, wo der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit, d.h. die für die Berufsausübung wesentliche Kerntätigkeit des Steuerpflichtigen erbracht wird.