FG Bremen - Urteil vom 15.10.2015
1 K 95/13 (6)
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4;
Fundstellen:
DStR 2016, 10
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 730

Aufwendungen für eine Firmenmitgliedschaft in einem Wirtschafts- und Gesellschaftsclub als vGA an den beherrschenden Gesellschafter

FG Bremen, Urteil vom 15.10.2015 - Aktenzeichen 1 K 95/13 (6)

DRsp Nr. 2015/20958

Aufwendungen für eine Firmenmitgliedschaft in einem Wirtschafts- und Gesellschaftsclub als vGA an den beherrschenden Gesellschafter

Trägt ein Unternehmen Aufwendungen für eine Mitgliedschaft ihres Gesellschafters in einem Wirtschafts- und Gesellschaftsclub, der vor allem private Nutzungsmöglichkeiten wie die Teilnahme an Golfturnieren, Weinproben und einen Billard-Raum bietet, handelt es sich bei den Aufwendungen um verdeckte Gewinnausschüttungen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Klägerin getragenen Aufwendungen für eine Firmenmitgliedschaft von in dem Wirtschafts- und Gesellschaftsclub C. in den Streitjahren Betriebsausgaben darstellen oder zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen.

Die Klägerin wurde mit notarieller Urkunde vom … gegründet und am … in das Handelsregister eingetragen. Die Stammeinlage betrug zunächst … EUR.

Nachdem zunächst Herr A. sämtliche Anteile der Klägerin gehalten hatte, veräußerte und übertrug er mit Vertrag vom … Geschäftsanteile im Nennwert von … EUR an die B..