Aufwendungen für eine in Deutschland verbotene, im Ausland durchgeführte Eizellspende nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.02.2015 - Aktenzeichen 2 K 2323/12
DRsp Nr. 2015/6745
Aufwendungen für eine in Deutschland verbotene, im Ausland durchgeführte „Eizellspende” nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
1. Aufwendungen für eine Heilbehandlung sind u.a. nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig, wenn die Heilbehandlung von einer zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person entsprechend den Richtlinien der Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer durchgeführt worden ist.
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