FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.02.2015
2 K 2323/12
Normen:
EStG 2011 § 33 Abs. 1; EStG 2011 § 33 Abs. 2 S. 1; Embryonenschutzgesetz § 1 Abs. 1; Embryonenschutzgesetz § 1 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2015, 8
DStRE 2016, 84
FamRZ 2015, 1240
NVwZ 2015, 7

Aufwendungen für eine in Deutschland verbotene, im Ausland durchgeführte Eizellspende nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.02.2015 - Aktenzeichen 2 K 2323/12

DRsp Nr. 2015/6745

Aufwendungen für eine in Deutschland verbotene, im Ausland durchgeführte „Eizellspende” nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

1. Aufwendungen für eine Heilbehandlung sind u.a. nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig, wenn die Heilbehandlung von einer zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person entsprechend den Richtlinien der Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer durchgeführt worden ist.