BAG - Urteil vom 14.10.2003
9 AZR 657/02
Normen:
BGB § 613a Abs. 1, 2 §§ 670 535 242 ; HGB § 396 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 51
BAGReport 2004, 209
DB 2004, 1434
NJW 2004, 2036
NZA 2004, 604
Vorinstanzen:
LAG Hessen - 23.7.2002 - 4/9 Sa 1436/01,
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 7863/00

Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers für häusliches Arbeitszimmer - Häusliches Arbeitszimmer; Aufwendungsersatzanspruch

BAG, Urteil vom 14.10.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 657/02

DRsp Nr. 2004/5971

Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers für häusliches Arbeitszimmer - Häusliches Arbeitszimmer; Aufwendungsersatzanspruch

Orientierungssätze:1. Nutzt ein Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner Arbeitspflicht in seinem Eigentum stehende Räumlichkeiten im Interesse des Arbeitgebers, kann er gegen diesen einen Aufwendungsersatzanspruch entsprechend § 670 BGB haben. Das setzt ein Vermögensopfer im Interesse des Arbeitgebers voraus. Hierzu ist es nicht erforderlich, dass sich das Vermögen des Beauftragten rechnerisch mindert. Schon der Verzicht auf die Möglichkeit der eigenen Nutzung der Räumlichkeiten kann ein Vermögensopfer darstellen.2. Die Höhe dieses Ersatzanspruchs richtet sich allgemein nach dem örtlichen Mietwert. In der ortsüblichen Miete sind aber regelmäßig kalkulatorisch der Gewinn des Vermieters sowie pauschale Erhaltungsaufwendungen enthalten. Diese Positionen sind in Abzug zu bringen.§ 670 BGB begründet keinen Anspruch auf Gewinn, sondern auf Ausgleich des Vermögensopfers. Auch Erhaltungsaufwendungen sind nicht Bestandteil des Vermögensopfers. Sie entstehen auch ohne die Nutzung im Interesse des Arbeitgebers.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1, 2 §§ 670 535 242 ; HGB § 396 Abs. 2 ;

Tatbestand: