FG Münster - Urteil vom 11.11.2010
11 K 4309/07 F
Normen:
EStG § 15 Abs. 1; EStG § 16 Abs. 3 Satz 6; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1;

Auseinanderfallen von Betriebsübernahme und Grundstückseigentum durch Erbfall und Fortbestand eines Betriebsgrundstücks als Betriebsvermögen durch wirtschaftliches Eigentum

FG Münster, Urteil vom 11.11.2010 - Aktenzeichen 11 K 4309/07 F

DRsp Nr. 2010/23247

Auseinanderfallen von Betriebsübernahme und Grundstückseigentum durch Erbfall und Fortbestand eines Betriebsgrundstücks als Betriebsvermögen durch wirtschaftliches Eigentum

Gibt der Betriebsnachfolger, der das Betriebsgrundstück zwar nicht geerbt, aber auf ihm den Betrieb fortgeführt und ein Vermächtnis auf das Betriebsgrundstück hat, den Gewerbebetrieb auf, so gehört der auf das Grundstück entfallende Betriebsaufgabegewinn zum steuerpflichtigen Betriebsaufgabegewinn des Betriebsnachfolgers.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1; EStG § 16 Abs. 3 Satz 6; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein früher betrieblich genutzter Grundstücksanteil im Zusammenhang mit der Aufgabe des Gewerbebetriebs im Jahr 2004 entgeltlich verwertet worden ist, oder ob er schon vorher in das Privatvermögen überführt war.

Der Vater und die Großmutter des Klägers (Kl.), C. B. und D. B., hatten in E. einen Einzelhandel mit ... und ... in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben. Beteiligt waren der Vater zu 90 v.H. und die Großmutter zu 10 v.H. Die Gewinne wurden gem. § 5 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Bilanzierung ermittelt.