Streitig ist, ob ein früher betrieblich genutzter Grundstücksanteil im Zusammenhang mit der Aufgabe des Gewerbebetriebs im Jahr 2004 entgeltlich verwertet worden ist, oder ob er schon vorher in das Privatvermögen überführt war.
Der Vater und die Großmutter des Klägers (Kl.), C. B. und D. B., hatten in E. einen Einzelhandel mit ... und ... in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben. Beteiligt waren der Vater zu 90 v.H. und die Großmutter zu 10 v.H. Die Gewinne wurden gem. § 5 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Bilanzierung ermittelt.
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