BFH - Urteil vom 23.10.2002
III R 32/00
Normen:
AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 441

Ausfüllen der Steuererklärung, grobes Verschulden

BFH, Urteil vom 23.10.2002 - Aktenzeichen III R 32/00

DRsp Nr. 2003/2635

Ausfüllen der Steuererklärung, grobes Verschulden

1. Auch ein steuerrechtlich nicht vorgebildeter Stpfl. handelt i.d.R. grob fahrlässig, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte und auf einen bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beantwortet.2. Ein Stpfl. handelt grob fahrlässig, wenn er die im Steuererklärungsformular geforderte Angabe, ob sein Kind noch zur Schule geht und welche Schule es besucht nicht beantwortet und auch nicht erklärt, ob das Kind im Streitjahr Einnahmen erzielt hat.3. Das grobe Verschulden des Stpfl. wird nicht durch mögliche Versäumnisse des FA bei der Aufklärung des Sachverhalts ausgeschlossen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben zwei Töchter. Die ältere --im Juli 1975 geborene-- Tochter besuchte bis Juni 1995 ein Gymnasium. Außerdem hat sie im Streitjahr 1994 --nach dem Vortrag der Kläger im Hinblick auf ihr Berufsziel Tänzerin und Choreographin-- Tanzkurse in einer Tanzschule absolviert.