BFH - Urteil vom 19.12.2006
VII R 63/02
Normen:
EWGV 3665/87 Art. 16 Art. 18 Art. 47 Abs. 2 Art. 48 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 10.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen IV 1/99

Ausfuhrerstattung; Frachtbrief

BFH, Urteil vom 19.12.2006 - Aktenzeichen VII R 63/02

DRsp Nr. 2007/6494

Ausfuhrerstattung; Frachtbrief

1. Bei der Prüfung, ob ein Rückforderungsbescheid des HZA rechtmäßig ist, ist das Bestehen eines Ausfuhrerstattungsanspruches unter allen einschlägigen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten zu prüfen, auch soweit diese für das HZA nicht Anlass waren, den angefochtenen Bescheid zu erlassen. Es ist daher insbesondere zu prüfen, ob ein Beförderungspapier vorliegt, das den Anforderungen des Art. 18 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 genügt.2. Fehlen in einem CMR-Frachtbrief Name und Anschrift des Frachtführers unter dessen Unterschrift, wird der Nachweisfunktion des Frachtbriefs nicht genüge getan. Er kann daher nicht als das bei Gewährung differenzierter Ausfuhrerstattung erforderliche "Beförderungspapier" anerkannt werden. Ist der Frachtbrief unvollständig ausgefüllt, kann in Betracht kommen, andere Unterlagen, die der Erstattungsstelle vorgelegen haben, wie der Frachtauftrag, im Rahmen einer Gesamtschau zu berücksichtigen und aufgrund dessen die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3665/87 als erfüllt anzusehen.

Normenkette:

EWGV 3665/87 Art. 16 Art. 18 Art. 47 Abs. 2 Art. 48 Abs. 2 ;

Gründe: