| Autor: Ott |
Im Zusammenhang mit Einbringungsvorgängen nach den §§ 20 und 21 UmwStG ergeben sich komplexe und zum Teil in der Literatur kontrovers diskutierte Fragen zu Sperrfristverletzungen nach § 22 Abs. 1 und 2 UmwStG sowie zur unentgeltlichen Rechtsnachfolge und zur Mitverstrickung von Anteilen nach § 22 Abs. 6 und 7 UmwStG. Zu einem Teil der Fragen wie z.B. zu Folgeumwandlungen1) hat der BFH inzwischen Stellung genommen. Auch zur persönlichen Zurechnung des Einbringungsgewinns I nach einer unentgeltlichen Rechtsnachfolge i.S.v. § 22 Abs. 6 UmwStG liegen zumindest mit den Urteilen des FG München vom 09.02.2024 sowie des FG Düsseldorf vom 07.03.2024 erste, wenn auch gegensätzliche Entscheidungen vor. Einige ausgewählte Probleme rund um sperrfristbehaftete und mitverstrickte Anteile sowie zur Steuerfalle durch sogenannte ersatzrealisationsverhaftete Anteile nach § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 und Nr. 5 UmwStG werden nachfolgend diskutiert.
| 1) | Vgl. dazu Ott, Teil 7/33. |
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