| Autor: Ott |
Im Zusammenhang mit Einbringungsvorgängen nach den §§ 20 und 21 UmwStG ergeben sich komplexe und zum Teil in der Literatur kontrovers diskutierte Fragen zu Sperrfristverletzungen nach § 22 Abs. 1 und 2 UmwStG sowie zur unentgeltlichen Rechtsnachfolge und zur Mitverstrickung von Anteilen nach § 22 Abs. 6 und 7 UmwStG. Zu einem Teil der Fragen wie z.B. zu Folgeumwandlungen1) hat der BFH inzwischen Stellung genommen. Auch zur persönlichen Zurechnung des Einbringungsgewinns I nach einer unentgeltlichen Rechtsnachfolge i.S.v. § 22 Abs. 6 UmwStG liegen zumindest mit den Urteilen des FG München vom 09.02.2024 sowie des FG Düsseldorf vom 07.03.2024 erste, wenn auch gegensätzliche Entscheidungen vor. Zum Problem der vorzeitigen Sperrfristbeendigung nach § 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG bahnt sich nach dem Regierungsentwurf des
| 1) | Vgl. dazu Ott, Teil 4/15. |
| 2) | |
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