BFH - Urteil vom 11.02.2009
X R 56/06
Normen:
AO § 173 Abs. 1; AO § 174 Abs. 4; UmwStG § 20 Abs. 8; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1; EStG § 16 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1481/06

Ausgleich einer zu Gunsten des Steuerpflichtigen eingetretenen Änderung als Sinn und Zweck des § 174 Abs. 4 S. 1 Abgabenordnung (AO); § 174 AO als Regelung über die verfahrensrechtlichen Folgerungen aus einer vorherigen Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids auf Antrag und zu Gunsten des Steuerpflichtigen

BFH, Urteil vom 11.02.2009 - Aktenzeichen X R 56/06

DRsp Nr. 2009/15373

Ausgleich einer zu Gunsten des Steuerpflichtigen eingetretenen Änderung als Sinn und Zweck des § 174 Abs. 4 S. 1 Abgabenordnung (AO); § 174 AO als Regelung über die verfahrensrechtlichen Folgerungen aus einer vorherigen Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids auf Antrag und zu Gunsten des Steuerpflichtigen

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1; AO § 174 Abs. 4; UmwStG § 20 Abs. 8; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1; EStG § 16 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), die als Ehegatten im Streitjahr 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, waren zu je 50% (= Anteil am Stammkapital jeweils 25 000 DM) Gesellschafter der Ende 1987 gegründeten X-GmbH (GmbH). Ab dem 1. Januar 1988 verpachtete der Vater der Klägerin (V) seinen Gewerbebetrieb an die GmbH. Das Umlaufvermögen und unbedeutende Teile des Anlagevermögens veräußerte er an die GmbH. Eine Betriebsaufgabe erklärte er nicht. Mit Wirkung vom 1. Januar 1995 übertrug V der Klägerin den verpachteten Gewerbebetrieb. In der Folgezeit erklärte die Klägerin hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2000 beantragte der steuerliche Berater der Kläger beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) die Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen ab 2000. Zur Begründung führte er aus, ab dem 1. Januar 2000 habe die Klägerin keinerlei Einkünfte aus Gewerbebetrieb.