I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), die als Ehegatten im Streitjahr 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, waren zu je 50% (= Anteil am Stammkapital jeweils 25 000 DM) Gesellschafter der Ende 1987 gegründeten X-GmbH (GmbH). Ab dem 1. Januar 1988 verpachtete der Vater der Klägerin (V) seinen Gewerbebetrieb an die GmbH. Das Umlaufvermögen und unbedeutende Teile des Anlagevermögens veräußerte er an die GmbH. Eine Betriebsaufgabe erklärte er nicht. Mit Wirkung vom 1. Januar 1995 übertrug V der Klägerin den verpachteten Gewerbebetrieb. In der Folgezeit erklärte die Klägerin hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2000 beantragte der steuerliche Berater der Kläger beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) die Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen ab 2000. Zur Begründung führte er aus, ab dem 1. Januar 2000 habe die Klägerin keinerlei Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
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