BGH - Urteil vom 19.09.2012
XII ZR 136/10
Normen:
BGB § 313 Abs. 1; BGB § 705;
Fundstellen:
FamRB 2012, 361
FuR 2013, 34
MDR 2012, 1288
NJW 2012, 3374
ZEV 2013, 403
FamRZ 2012, 1789
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 506/07
OLG Hamm, vom 12.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 58/08

Ausgleich von im Hinblick auf die künftige Ehe und während der bestehenden Ehe mit Gütertrennung dem anderen Ehegatten geleisteten unbenannten Zuwendungen

BGH, Urteil vom 19.09.2012 - Aktenzeichen XII ZR 136/10

DRsp Nr. 2012/19958

Ausgleich von im Hinblick auf die künftige Ehe und während der bestehenden Ehe mit Gütertrennung dem anderen Ehegatten geleisteten unbenannten Zuwendungen

Zum Ausgleich unbenannter Zuwendungen, die im Hinblick auf die künftige Ehe und während der bestehenden Ehe mit Gütertrennung dem anderen Ehegatten geleistet wurden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Oktober 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 313 Abs. 1; BGB § 705;

Tatbestand

Die Parteien schlossen am 27. Juli 1999 die Ehe. Zuvor hatten sie mit notariellem Vertrag vom 22. Juli 1999 Gütertrennung vereinbart. Am 16. Oktober 2004 trennten sie sich; ihre Ehe wurde am 26. Februar 2007 geschieden.