FG Münster - Urteil vom 21.09.2007
9 K 4007/06 K
Normen:
KStG § 14 ; KStG § 16 ; AktG § 304 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 324

Ausgleichszahlungen i.S. des § 16 KStG 1977/1999

FG Münster, Urteil vom 21.09.2007 - Aktenzeichen 9 K 4007/06 K

DRsp Nr. 2008/708

Ausgleichszahlungen i.S. des § 16 KStG 1977/1999

Als Ausgleichszahlungen i.S. des § 16 KStG 1977/1999 sind auch andere als die in § 304 AktG bezeichneten Gestaltungen zu behandeln, wenn sie das gleiche wirtschaftliche Ergebnis haben, d.h. wenn sie dem außenstehenden Anteilseigner an Stelle seiner Beteiligung am Gewinn der Organgesellschaft einen Ausgleich gewähren, der den Wertungen des § 304 Abs. 2 AktG entspricht.

Normenkette:

KStG § 14 ; KStG § 16 ; AktG § 304 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der angefochtene geänderte Körperschaftsteuer(KSt)-Bescheid 1994 rechtswidrig ist,

- weil keine Ausgleichszahlungen i.S. des § 16 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (KStG 1977/1999), sondern eine Kaufpreisminderung vereinbart wurde oder

- weil im Falle der Annahme von Ausgleichszahlungen i.S. des § 16 KStG 1977/1999 diese nicht im Streitjahr 1994, sondern erst im Folgejahr zu versteuern wären oder

- weil die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine erneute Änderung gem. § 174 der Abgabenordnung (AO) nicht vorlagen.