Das Verfahren wegen Gewerbesteuer 2017 wird eingestellt.
Der Gewerbesteuermessbescheid 2017, zuletzt geändert mit Bescheid vom 05.06.2020, wird dahingehend geändert, dass der Gewerbeertrag vor Abrundung um 97.805 € geringer zugrunde gelegt wird.
Der Körperschaftsteuerbescheid 2017, zuletzt geändert mit Bescheid vom 05.06.2020, wird dahingehend geändert, dass das zu versteuernde Einkommen um 90.452 € geringer zugrunde gelegt wird.
Die Berechnung der Steuer und des Messbetrages wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 4 % und der Beklagte 96 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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